Eine Kulturraumforderung muss beantworten, welche Flächen sie meint. SCHLUESSELKINDER richtet den Vorschlag auf geeignete Gewerberäume und Grundstücke. Benötigte Wohnungen sollen dafür nicht zu Veranstaltungsflächen werden.
Für Wohnraum gelten eigene Regeln
Die Kölner Wohnraumschutzsatzung vom 29. Juni 2026 regelt den Schutz von Wohnungen. § 7 Absatz 4 behandelt auch die Zwischenvermietung zu Wohnzwecken. Die Ausgleichszahlung nach § 10 dient der Schaffung neuen Wohnraums. Diese Vorschriften erlauben nicht bereits die von uns geforderte allgemeine Pflicht zur kulturellen Nutzung von Gewerbeflächen. [Quelle]
Deshalb brauchen die Angebotspflicht und die zusätzliche Zahlung, die wir für vermeidbaren Gewerbeleerstand vorschlagen, eine eigene rechtliche Ausarbeitung. Vorhandene Wohnraumschutzmittel sollen weiterhin dem Wohnraum dienen.
Ein Kulturraum muss bezahlbar nutzbar sein
Bei der Vergabe einer Fläche entscheidet sich auch, welche Projekte sich einen Einzug leisten können. Hohe Ausbaukosten können eine kleine Initiative ausschließen, selbst wenn die Miete niedrig ist. Unser Kulturraumfonds soll deshalb auch notwendige Herrichtungsarbeiten unterstützen können.
Die Vergabe muss nachvollziehbar sein. Initiativen brauchen verständliche Vertragsbedingungen und Unterstützung bei Genehmigungen. Auch Projekte mit wenig Geld und ohne lange Erfahrung mit der Verwaltung sollen eine Chance erhalten.
Der Fonds darf den Kulturhaushalt nicht ersetzen
Die Einnahmen aus der vorgeschlagenen Zahlung sollen zusätzlich für Kulturräume und Kulturprojekte bereitstehen. Wenn Flächen erfolgreich vermittelt werden, gehen diese Einnahmen zurück. Eine Vermittlungsstelle kann deshalb nicht allein von solchen Zahlungen abhängen; sie braucht eine gesicherte Grundfinanzierung.
Genehmigter und tatsächlich bevorstehender Wohnungsbau soll durch die Kulturraumforderung nicht pauschal verzögert werden. Bei jeder Fläche muss geprüft werden, ob eine Zwischennutzung möglich ist und für welchen Zeitraum sie sich verantworten lässt.
Quellen
Veröffentlicht am 29. Oktober 2026.
- Stadt Köln · Wohnraumschutzsatzung vom 29.06.2026 ↗
Insbesondere § 7 Abs. 4 zur Zwischenvermietung zu Wohnzwecken und § 10 zur Ausgleichszahlung für die Schaffung neuen Wohnraums.


